Kostenbeiträge der Kunden für AbwasserInfrastruktur
Unter dem Begriff Beiträge versteht man einmalige Zahlungen der Grundstückseigentümer an die Stadt Schönebeck (Elbe) für Investitionen in die öffentliche Abwasserinfrastruktur. Im Gegensatz dazu werden Gebühren erhoben, um die laufenden Kosten der Abwasserentsorgung zu decken.
Laut Abwasserabgabensatzung der Stadt Schönebeck (Elbe) werden hierbei zwischen der Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse und dem Schmutzwasserbeitrag unterschieden.
Kostenerstattung für Grundstücksanschlüsse: Abschnitt IV, §§ 17-19
Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sind nach tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten.
Schmutzwasserbeitrag (Herstellungsbeitrag): Abschnitt II, §§ 2-8
Man unterscheidet zwischen dem Herstellungsbeitrag I und dem Herstellungsbeitrag II.
Der Herstellungsbeitrag I wird für Grundstücke erhoben, die zum Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG) am 15. Juni 1991 nicht an eine zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen waren. Der Beitragssatz zum Herstellungsbeitrag I beträgt 2,77 Euro/m².
Der Herstellungsbeitrag II – auch „Besonderer Herstellungsbeitrag“ genannt – ist für all jene Grundstücke zu zahlen, die bis mindestens zum Inkrafttreten des KAG über einen Anschluss an eine bestehende, nicht nur provisorische, zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage verfügten beziehungsweise die Möglichkeit hatten, diese in Anspruch zu nehmen. Dieser Beitragssatz liegt bei 1,06 Euro/m².